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Satzung

SATZUNG

1. DEUTSCHER SAAB-Club e. V.

geänderte Fassung vom 16. September 2017

 

§ 1 Name, Sitz und Struktur des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein, gegründet am 12. Januar 1976 unter dem Namen

1. Deutscher SAAB-Club Dortmund e. V.

wurde im Mai 1989 in

1. Deutscher SAAB-Club e. V.

umbenannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. 

Die postalische Adresse lautet: Flöz Zollverein 36, 45141 Essen.

(3) Der Verein besteht aus Regional- Stammtischen und wird vom Vorstand geleitet.

Die Regional- Stammtische arbeiten selbständig unter Wahrung der Zwecke des Vereins und unter Abstimmung mit dem Vorstand.

(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. 

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, SAAB-Fahrer zu einer Gemeinschaft zu verbinden und gemeinsame Interessen zu pflegen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:

- Abhaltung von Versammlungen

- Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen

- Erfahrungsaustausch und technische Information über SAAB-Modelle

- autotouristische Veranstaltungen unter Berücksichtigung der StVO

- Fahrertraining in der Form von Sicherheitstrainings und Geschicklichkeitsturnieren.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Björn Steiger Stiftung zu.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder SAAB-Interessent sowie dessen Angehörige werden.

(2) Neben einer regulären Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit, in besonderen Fällen, in denen sich ein Mitglied oder ein Nichtmitglied in außergewöhnlich hohem Maße für die Erreichung des Vereinszwecks verdient gemacht hat oder anderweitig SAAB öffentlich wirksam repräsentiert, dieser Person die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.

Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei; eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muss von mindestens zehn Mitgliedern des Vereins unterstützt werden; das potentielle Ehrenmitglied wird hierbei nicht gezählt. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 5 gilt entsprechend.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Jahreshauptversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich für den Verein entstandene Auslagen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Bewerbers als Mitglied geschieht auf schriftlichen Antrag. Die Mitglieder sind berechtigt, gegen die Aufnahme Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss begründet sein. Soweit Einspruch erhoben wird, entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder über die Aufnahme des Bewerbers.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eingangsbestätigung des Clubs.

(3) Die Mitgliedschaft endet

- durch Tod

- durch Austritt

- durch Ausschluss.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.

(4) Der Austritt aus dem Verein bedarf der schriftlichen Kündigung, die dem Vorstand vorgelegt werden muss. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.

(5) Der Ausschluss erfolgt bei

- grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,

- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, oder

- bei mehr als dreimonatigem Beitragsrückstand trotz erfolgter Mahnung, jedoch spätestens zur darauf folgenden Jahreshauptversammlung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Jedes Vereinsmitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe und Fälligkeit in der Jahreshauptversammlung festgelegt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand

  2. der erweiterte Vorstand

  3. die Kassenprüfer

  4. die Jahreshauptversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- Schriftführer

- Kassierer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB zur Einzelvertretung befugt. Hiervon dürfen in der Reihenfolge der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassierer aber nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderungsgründe müssen nachvollziehbar schriftlich den anderen Vorstandsmitgliedern dargelegt werden. Als Verhinderungsgründe gelten alle persönlichen und beruflichen Gründe eines Vorstandsmitglieds, die eine Wahrnehmung der Aufgaben als Vorstand nur unter unzumutbar erschwerten Bedingungen zulassen.

 

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung und Wahrnehmung der Geschäfte des Vereins.

(2) Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Vorstand bei allen schriftlichen Aufgaben zu unterstützen, bei Vorstands- und Jahreshauptversammlungen Protokoll zu führen, die gefassten Beschlüsse protokollarisch festzuhalten und in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen. Das Protokoll wird auf Anfrage eines Mitglieds zugesandt.

(3) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Mitglieds des Vorstands.

 

§ 10 Die Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl des Vorstands zu bestellen.

 

§ 11 Die Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters.

(2) An den Vorstandssitzungen nimmt der erweiterte Vorstand mit Stimmrecht teil.

Ferner können an den Vorstandssitzungen einzelne Mitglieder des Vereins zu Fachfragen mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, entweder direkt oder auf Antrag eines der Mitglieder des erweiterten Vorstands.

 

§ 12 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem Vorstand

- einem beauftragten Mitglied des jeweiligen Regional-Stammtisches.

 

§ 13 Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

 

§ 14 Die Jahreshauptversammlung (*1)

(1) In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

(2) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. In diesem Fall sind die Vereinsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen.

Der Tagungsort der außerordentlichen Jahreshauptversammlungen wird vom Vorstand festgelegt.

 

§ 15 Die Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Alle zwei Jahre werden Wahlen zu folgenden Positionen durchgeführt:

- Wahl des Wahlleiters

- Wahl des Vorstands

- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

b) Im jährlichen Rhythmus werden folgende Punkte bearbeitet:

                     Entgegennahme

- des Jahresberichtes des 1. oder 2. Vorsitzenden

- des Kassenberichtes des Kassierers

- des Berichtes der Kassenprüfer,

           Erteilung der Entlastung des Vorstands,  

                      Gegebenenfalls

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten           Aufgaben

- Bestätigung von Regional- Stammtischen

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 16 Die Einberufung der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist einmal im Jahr, möglichst im zweiten oder dritten Quartal, abzuhalten. Dazu werden die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen.

 

§ 17 Die Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung

(1)     Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassierer.

(2)      Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3)    Schriftliche Stimmabgabe zur Wahl von Vorstandsmitgliedern und zu Satzungsänderungen ist möglich. Sie muss rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung dem 1. Vorsitzenden zugegangen sein.

(4)      Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und/oder durch Briefwahl.

Die Wahlen/ Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens ein Mitglied den Antrag dazu stellt, sonst durch Handzeichen.

Bei den Wahlen ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(5)     Es dürfen auch nicht anwesende Mitglieder gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben.

 

§ 18 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur in der Jahreshauptversammlung erfolgen, zu der unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der zu ändernden Paragraphen eingeladen wird. Eine Satzungsänderung bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder und der schriftlich abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 19 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstands und der Jahreshauptversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll abgefasst, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 20 Regional-Stammtische

(1) Die Mitglieder wählen einen Beauftragten des Regional-Stammtisches, der an den Vorstandssitzungen teilnimmt.

(2) Die Vereinsabende finden in der Regel einmal im Monat statt. Veranstalter der Vereinsabende sind die Regional-Stammtische.

Der Beauftragte der Regional-Stammtische berichtet über seine Tätigkeit und über das Geschehen im 1. Deutschen SAAB-Club e. V..

 

 

§ 21 Haftung

Der 1. Deutsche SAAB-Club e. V. haftet in keiner Weise für Schäden, die vor, während oder nach einer seiner Veranstaltungen auftreten, auch seinen Mitgliedern gegenüber nicht.

 

§ 22 Datenschutz

Die persönlichen und personenbezogenen Daten der Mitglieder werden nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützt.

 

§ 23 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen. Solange der Verein aus mindestens vier aktiven Mitgliedern besteht, kann er nicht aufgelöst werden.

Im Falle einer Auflösung fließt das vorhandene Vermögen, nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten, der Björn Steiger Stiftung zu.

 

 

Freden (Leine) am 16. September 2017